Strafbestimmungen nach der Gewerbeordnung
Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, liegt in folgenden Fällen vor:
- Jemand übt ein Gewerbe ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung aus oder führt das Gewerbe nach Entzug der Gewerbeberechtigung weiter;
- Jemand errichtet oder betreibt eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung;
- Wenn jemand eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt;
- Jemand betreibt einen Gastgarten obwohl die die Behörde untersagt hat;
Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, liegt in folgenden Fällen vor:
- Jemand der den Betrieb eines Gastgartens nicht anzeigt;
- Jemand der an Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, alkoholische Getränke ausschenkt.
- Jemand der nicht dafür sorgt, dass die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung nicht den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen bzw die hierzu erlassenen Verordnungen nicht einhält.
Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafen von mindestens 180 bis zu 3.600 Euro bestraft wird, liegt dann vor, wenn jemand an Jugendliche Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.
Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafen bis zu 1.090 Euro bestraft wird, liegt bei einer Verletzung der Bestimmungen der Sperr- und Aufsperrstunden vor.
Alle die ein Gewerbe betreiben wollen oder bereits eines betreiben, haben sich mit den einschlägigen Vorschriften vor Aufnahme des Gewerbes vertraut zu machen. Verstehen Gewerbetreibende ein Gesetz oder eine Vorschrift nicht, sind sie verpflichtet, sich bei der entsprechenden Behörde zu erkundigen.
Der Tatbestand der unbefugten Gewerbeausübung kann schon durch eine einzige Handlung erfüllt werden.