Bestimmungen zum Alkohol
Die Gewerbeordnung sieht vor, dass Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, verpflichtet sind, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Es müssen mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke (Leitungswasser ist ausgenommen) zu einem nicht höheren Preis als das billigste kalte alkoholische Getränk (ausgenommen ist hier Obstwein) angeboten werden.
Der Gastgewerbebetreibende ist außerdem verpflichtet, an alkoholisierte Personen, die durch ihr Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.
Gewerbetreibenden und den in ihrem Betrieb Beschäftigten ist es untersagt, an Jugendliche alkoholische Getränke auszuschenken oder abzugeben, wenn den Jugendlichen aufgrund ihres Alters der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Jugendlichen müssen sich entsprechend ausweisen können und sind der Gewerbetreibende und die in seinem Betrieb Beschäftigten verpflichtet, das Alter der Jugendlichen durch Ausweiskontrollen festzustellen, bevor alkoholische Getränke verkauft werden. Auf dieses Verbot ist in dem Betrieb deutlich und verständlich hinzuweisen.
Auch der Ausschank von alkoholischen Getränken durch Automaten ist von diesem Verbot erfasst.
Regelung in den Jugendschutzgesetzen
bis zum vollendeten 16. Lebensjahr | der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken ist generell verboten |
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr | der Erwerb, Besitz und Konsum von Spirituosen ist verboten |