Betriebsanlagengenehmigung

Die GewO schreibt vor, dass bestimmte Betriebsanlagen einer Genehmigung bedürfen. Dies insbesondere dann, wenn

  • die Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Erschütterungen beeinträchtigt werden könnten,
  • der Betriebsinhaber selbst, seine Kunden, Gäste und Nachbarn gefährdet sein könnten,
  • das Eigentum von Nachbarn gefährdet sein könnte,
  • der öffentliche Verkehr beeinträchtigt sein könnte,
  • die Religionsausübung, der Schulunterricht oder einer Kur- und Krankenanstalt gestört sein könnte.

Die Genehmigungspflicht ist sowohl bei der Errichtung als auch bei einer Änderung oder Inbetriebnahme der Betriebsanlage gegeben.