Was ist ein Gewerbe?
In Österreich gilt für jedes Gewerbe die Österreichische Gewerbeordnung 1994 (im Folgenden GewO). In dieser wird ein Gewerbe wie folgt definiert:
„Eine Tätigkeit wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn diese selbständig, regelmäßig und mit der Absicht einen Ertrag oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen ausgeübt wird. Es ist hierbei unerheblich, für welchen Zweck dieser Vorteil erzielt werden soll. Unerheblich ist auch, ob der Ertrag oder der wirtschaftliche Vorteil unter eine Tätigkeit der GewO fällt.“
Gewerbsmäßigkeit
Unter Gewerbsmäßigkeit fällt die Produktion von Gütern, das Handeln sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Sohin alle Tätigkeiten, die nicht zur Befriedigung des reinen Eigenbedarfs ausgeübt werden.
Selbstständigkeit
Selbständig bedeutet, dass die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Sohin wer das Unternehmerrisiko trägt und Tätigsein auf eigene Rechnung.
Regelmäßigkeit
Regelmäßig ist auch eine einmalige Tätigkeit, die mit Wiederholungsabsicht ausgeführt wird oder wenn sie längere Zeit erfordert. Veranstaltungen mit einer Dauer von 3 Tagen sind regelmäßig im Sinne des Gesetzes. Auch die ständige Bereitschaft einem unbeschränkten Kundenkreis gegenüber jede sich bietende Gelegenheit wahrzunehmen, gewerbsmäßige Tätigkeiten zu entfalten, gilt als regelmäßige Tätigkeit.
Gewinnerzielungsabsicht
Gewinnerzielungsabsicht liegt immer dann vor, wenn durch die ausgeübte Tätigkeit nicht nur die Unkosten, welche durch die Tätigkeit entstehen, zur Gänze oder teilweise abgedeckt werden sollen. Auch der Verkauf zum Selbstkostenpreis fällt unter Gewinnerzielungsabsicht. Auch wenn kein betragsmäßiger Gewinn erzielt wird, die Tätigkeit allerdings die Möglichkeit eines Gewinns offen lässt bzw charakteristisch für einen Gewinn ist, liegt Gewinnerzielungsabsicht vor.
Auch wenn der Ertrag den Mitgliedern einer Personenvereinigung (das Gegenteil von natürlichen Personen) zugute kommen soll, liegt Gewinnerzielungsabsicht vor. Unter den begriff Personenvereinigung fallen alle juristische Personen sowie die eingetragenen Personenvereinigungen des Handelsrechts. Gewerbsmäßigkeit ist daher auch dann gegeben, wenn diese Personenvereinigungen den wirtschaftlichen Ertrag ausschließlich ihren Mitgliedern zukommen lässt.
Wer kann ein Gewerbe ausüben
Natürliche Personen
Voraussetzung der Ausübung eines Gewerbes durch eine natürliche Person ist deren Eigenberechtigung. [§8 Abs 1 GewO 1994]
Juristische Personen
Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Vereine, Stiftung, die politischen Parteien, Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, Kammern und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
Die katholische Kirche, die Evangelische Kirche AB und HB, die Griechisch-orientalische Kirche in Österreich, die Armenisch-apostolische Kirche in Österreich, die Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich, die Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich, die Altkatholische Kirche Österreichs, die Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Mormonen) in Österreich, die Neuapostolische Kirche in Österreich, die Israelitische Religionsgemeinschaft, die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, die Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft und Jehovas Zeugen in Österreich sind die in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, diese sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und unterliegen der GewO.
Eingetragene Personenvereinigungen
Offene Gesellschaft (OG), Kommanditgesellschaft (KG), Einzelunternehmen, eingetragenes Einzelunternehmen (eingetragener Unternehmer e.U.).
Studentenverbindungen
Die dem Österreichischen Cartellverband angehörigen Studentenverbindungen sind als Vereine organisiert, unterliegen daher der GewO und sind analog den Bestimmungen der Vereine zu behandeln.
(Freiwillige) Feuerwehr
Der Österreichische Bundesfeuerwehrverband ist der Dachverband über die einzelnen Landesfeuerwehrverbände in Österreich und als Verein organisiert. Die einzelnen Landesfeuerwehrverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sohin unterliegt sowohl die Dachorganisation als Verein als auch die einzelnen Verbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts der GewO.
Rote Kreuz
Das Österreichische Rote Kreuz ist ein Verein und unterliegt daher auch der GewO.
Faschingsgilden
Die einzelnen Faschingsgilden sind als Vereine organisiert, unterstehen überregional dem Bund Österreichischer Faschingsgilden und sind als Vereine daher auch von der GewO erfasst.
Universitäten
Universitäten unterliegen als juristische Personen des öffentlichen Rechts der GewO.
Fachhochschulen
Fachhochschulen sind privatrechtlich organisiert, und zwar entweder als GmbH, Verein oder Privatstiftung; auch die Fachhochschulen unterstehen der GewO.
Bundeslehranstalten
Alle Bundeslehranstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts und unterliegen der GewO.
Das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit
Das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder Ausschreibungen sind ebenso gewerbliche Tätigkeiten. Hierunter wird das Werben um Kunden verstanden z.B. das Anbieten in allen Massenmedien (Zeitungsinserat, Homepage, etc.).