Tombola

Durchführung von Lotterien ohne Erwerbszweck

Tombolaspiele sind Lotterien ohne Erwerbsabsicht des Veranstalters. Diese unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn das zusammengerechnete Spielkapital des Veranstalters 4.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und solange mit der Ausspielung keine persönlichen Interessen des Veranstalters oder Erwerbszwecke verfolgt werden. Die gesetzliche Grundlage für Tombolaspiele findet sich im Glücksspielgesetz. 

Beträgt das Spielkapital bei Tombolaspielen, Juxausspielungen und Glückshäfen mehr als 4.000 Euro aber weniger als 15.000 Euro kann der Bund sein Recht zur Durchführung an juristische Personen, die ihren Sitz im Inland haben und mit den Veranstaltungen keinen Erwerbszweck verfolgen, übertragen. 

Beträgt das Spielkapital von sonstigen Nummernlotterien, Tombolaspielen, Juxausspielungen und Glückshäfen mehr als 15.000 Euro kann der Bund sein Recht zur Durchführung nur an juristische Personen übertragen, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienen, ihren Sitz im Inland haben und auf Grund ihrer im Interesse des allgemeinen Wohls gelegenen Tätigkeit eine Förderung verdienen, wenn durch die Veranstaltung die Erreichung bestimmter Einzelzwecke mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Art im Inland angestrebt wird. 

Bestimmung der Durchführung

Tombolakarten dürfen nur im Wirkungskreis der Bewilligungsbehörde und nur während eines Monats vor der Ziehung verkauft werden 

Lose für Juxausspielungen und Glückshäfen dürfen nur während der Dauer der Veranstaltung verkauft werden, längstens jedoch einen Monat.

Bei sonstigen Nummernlotterien, Tombolaspielen und Glückshäfen hat die Anzahl der Treffer mindesten 1% der aufgelegten Spielanteile zu betragen. Der Gesamttrefferwert ist der Wert aller Preise, die man gewinnen kann. Dieser muss bei Lotterien ohne Erwerbszweck mindestens ein Viertel des Spielkapitals betragen. 

Die Frist zur Einlösung der Gewinne bei Nummernlotterien beträgt zwei Monate nach Ziehung; bei Tombolaspielen, Juxausspielungen und Glückshäfen muss der Gewinn vor Ablauf des auf die Veranstaltung folgenden Werktages eingelöst werden. Wird der Gewinn nicht rechtzeitig eingelöst, verfällt er zugunsten des Ausspielungszweckes 

Das Spielergebnis ist durch öffentliche Ziehung zu ermitteln

Die Bewilligungsbehörde kann anordnen, dass die Ziehung im Beisein eines Aufsichtsorgans statt zu finden hat. Die Kosten trägt der Veranstalter. 

Die Ziehung bei Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen über 4.000 Euro ist zudem sicherheitspolizeilich zu überwachen. Die Kosten hierfür trägt der Veranstalter.

Der Veranstalter muss über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die widmungsgemäße Verwendung des Reinertrages binnen drei Monaten nach der Ziehung eine Abrechnung erstellen. Diese ist durch einen vom Veranstalter bestellten öffentlichen Notar auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen.

Bein Glückshäfen, Tombolaspielen und Juxausspielungen ist der Bewilligungsbehörde binnen vier Monaten nach der Ziehung über das Ergebnis der Überprüfung schriftlich zu berichten.