Rechtsfolgen

Behördliche Maßnahmen

Werden Verstöße gegen das Lebensmittelrecht bekannt, sind ua folgende behördliche Maßnahmen möglich: 

  • die Einschränkung oder das Verbot der Verwendung von Lebensmitteln,
  • die teilweise oder gänzliche Schließung von Betrieben,
  • die Untersagung oder Einschränkung der Benützung von Räumen und Betriebsmitteln,
  • der Entzug oder die Aussetzung der Zulassung von Betrieben,
  • die Information der Abnehmer und Verbraucher,
  • die Anordnung betrieblicher Verbesserungen,
  • die Anordnung baulicher, anlagetechnischer und ausstattungsmäßiger Verbesserungen etc.

Der Unternehmer hat die Kosten dieser Maßnahmen zu tragen.

Bei Gefahr in Verzug können die Maßnahmen unverzüglich vor Ort angeordneten werden (ohne vorangegangenes Verfahren).

Verwaltungsübertretungen

Alle Verwaltungsübertretungen oben beschriebener Vorschriften können Geldstrafen bis zu 50.000 Euro im Wiederholungsfall bis zu 100.000 Euro nach sich ziehen. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt bis zu 6 Wochen. 

Strafbestimmungen

Wer gesundheitsschädliche Lebensmittel in Verkehr bringt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 

Kommt es durch die gesundheitsschädlichen Lebensmittel zu einer Krankheitsübertragung unter Menschen, ist eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, ist die Folge der Tod eines Menschen oder besteht dadurch Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen bis zu drei Jahren zu verhängen.

Gleichzeitig mit dem Strafurteil erfolgt auch die volle oder teilweise Entziehung der Gewerbeberechtigung für einen Zeitraum von einem bis fünf Jahren, wenn der Täter bereits zum zweiten Mal wegen derselben Tat verurteilt wurde. 

Das Urteil ist auf Kosten des Verurteilten in einem oder mehreren periodischen Druckwerken zu veröffentlichen, wenn der Verurteilte bereits zweimal wegen derselben Tat bestraft wurde. 

Für die oben beschriebenen Straftaten haftet der Unternehmer für Geldstrafen sowie Kosten der Urteilsveröffentlichung seiner Mitarbeiter.