Vereine und die Registrierkassenpflicht
Grundregel
Jeder Betrieb, der einen Jahresumsatz von mindestens EUR 15.000,-- netto erzielt und dessen Barumsätze den Betrag von EUR 7.500,-- netto überschreiten, muss die Bareinnahmen mit einer Registrierkasse elektronisch aufzeichnen (§ 131b Abs 1 Z 2 BAO). Bareinnahmen können in Form von Bargeld, Bankomatzahlung, Kreditkartenzahlung bzw. Gutscheinen etc. entstehen (§ 131 b Abs 1 Z 3 BAO)
ACHTUNG: Es müssen beide Betragsgrenzen überschritten werden, damit es zur Registrierkassenpflicht kommt!
Werden die Umsatzgrenzen nicht überschritten, besteht zumindest die Belegerteilungspflicht. Das bedeutet, dass für jede Barzahlung verpflichtend ein Beleg zu erstellen ist und dem Käufer auszuhändigen ist.
HINWEIS: Nach der Grundregel sind somit auch Vereine, wenn sie die genannten Grenzen überschreiten, von der Registrierkassenpflicht betroffen.
Ausnahmen
Es gibt für abgabenrechtlich begünstigte Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen jedoch Ausnahmen für unentbehrliche Hilfsbetriebe und bestimmte entbehrliche Hilfsbetriebe (kleine Vereinsfeste) betreffend der Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht.
Unentbehrlicher Hilfsbetrieb
- Der Betrieb ist insgesamt auf die Erfüllung begünstigter Zwecke eingestellt.
- Die betreffende Tätigkeit ist für die Erreichung des Vereinszwecks absolut notwendig (unentbehrlich).
- Mit der betreffenden Tätigkeit erfolgt kein direkter Wettbewerb im größeren Umfang mit „normalen“ Gewerbebetrieben.
- Wesentlich ist, dass die Einnahmen aus der Tätigkeit unmittelbar mit dem statutenmäßigen Vereinszweck verbunden sind.
- Beispiele: Theatervorstellungen eines Theatervereins, Amateursportbetrieb eines Sportvereins, Vortragsveranstaltungen von die Wissenschaft fördernden Vereinen
Für den unentbehrlichen Hilfsbetrieb besteht weder Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- noch Registrierkassenpflicht.
Entbehrlicher Hilfsbetrieb (kleine Vereinsfeste)
- Die Umsätze finden im Rahmen von geselligen Veranstaltungen statt, die insgesamt maximal 48 Stunden pro Jahr dauern
- Es können auch bspw. 2 Veranstaltungen á 24 Stunden sein
- Die Organisation und Verpflegung bei der Veranstaltung werden durch die Vereinsmitglieder oder nahen Angehörigen durchgeführt bzw. bereitgestellt
- Auftritte von Musik- oder Künstlergruppen dürfen pro Stunde nicht mehr als EUR 1.000,-- kosten.
Erfüllt der entbehrliche Hilfsbetrieb (kleines Vereinsfest) die genannten Anforderungen, besteht keine Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht.
Begünstigungsschädlicher Betrieb
Darunter fallen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Hilfsbetrieb mehr sind, weiters auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder Gewerbebetriebe, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.
Erzielen begünstigungsschädliche Betriebe einen Jahresumsatz von maximal EUR 7.500,--, besteht weder Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- noch Registrierkassenpflicht, da aufgrund der geringen Umsatzhöhe nicht von einer unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden kann.
Darüber hinaus kann die Begünstigungsschädlichkeit durch eine Ausnahmegenehmigung beseitigt werden. Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zu einem Jahresumsatz aus dem begünstigungsschädlichen Bereich von EUR 40.000,-- automatisch als erteilt, darüber hinaus kann durch individuellen Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Besteht eine Ausnahmegenehmigung, bedeutet das für den Verein, dass NUR für den begünstigungsschädlichen Bereich die Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht besteht, sowie bei Überschreiten der Umsatzgrenzen lt. Grundregel auch die Registrierkassenpflicht entsteht.
Praxisbeispiele und Tipps
- Durch den VfGH-Entscheid von März 2016 entsteht die Registrierkassenpflicht frühestens ab 01.05.2016. Das ist dann der Fall, wenn die Umsätze im Jänner 2016 schon die vorgesehenen Grenzen (EUR 15.000,-- gesamt und davon mind. EUR 7.500,-- bar) überschreiten.
- Hat ein Verein einen begünstigungsschädlichen Betrieb (großes Vereinsfest, Kantine, Fanshop), besteht Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht.
- Betreibt ein Verein (z.B. Sportverein) zusätzlich zur Kantine noch eine weitere „Ausschankhütte“, ist sowohl der Umsatz der Kantine als auch der weiteren Stelle in der Registrierkasse zu erfassen. Für die Beurteilung, ob Registrierkassenpflicht vorliegt, ist der Gesamtumsatz entscheidend.
- Die „Kalte-Hände-Regelung“ greift im vorher genannten Fall nicht, da die „Ausschankhütten“ nicht nach allen Seiten offen sind.
- Die „Kalte-Hände-Regelung“ greift nur dann, wenn der Gesamtumsatz im Freien erzielt wird. Das ist bei einer Kombination aus gemauerter Kantine und zusätzlichem Ausschank im Freien nicht gegeben.
- Die angeführte Belegerteilungspflicht gilt unabhängig von der Registrierkassenpflicht.
Autor:
Mag. Andreas Dürrschmid
Steuerberater
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