Vermögensverwaltung

Dazu zählt gem. §47 BAO die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen und die Vermietung von unbeweglichem Vermögen. Bei begünstigten Vereinen sind die “Einkünfte aus der Vermögensverwaltung“ gem. §5-6 KStG 1988 in Verbindung mit §47 BAO von der Körperschaftsteuer befreit.

Hinsichtlich der Vermögensverwaltung gilt die spezielle Liebhabereivermutung für Vereine nicht. Die Umsätze aus Vermietung und Verpachtung unterliegen daher den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuergesetzes.

Zuordnung von Vereinstätigkeiten

  • Vermögensverwaltung
    • Beteiligungen
    • Bootsanlegeplatz ohne Zusatzleistungen
    • Tennisplatzvermietung
    • Unterhaltungsdarbietungen von Musik-, Brauchtums- und Gesangsvereinen im Rahmen der Brauchtumspflege (z.B. Trauermusik bei Begräbnis)
    • Wissenschaftsveranstaltung