Vereinsstatuten

Was müssen die Statuten beinhalten?

Soll der Verein auch steuerbegünstigt betrieben werden können, müssen die Rechtsgrundlagen so verfasst sein, dass die Voraussetzungen für eine abgabenrechtliche Begünstigung klar und eindeutig erkennbar sind.

Folgende Punkte sind bei der Formulierung der Statuten auf jeden Fall zu beachten (§ 41 BAO):

  • Gewinnausschluss: Bereits in den Statuten muss der Ausschluss des Gewinnstrebens verankert sein. Erfolgt das nicht, liegt ein wesentlicher Mangel der Rechtsgrundlage vor, der im Normalfall auch rückwirkend nicht saniert werden kann.
  • Begünstigter Zweck klar ersichtlich: Die ausschließliche und unmittelbare Betätigung für begünstigte Zwecke muss ausdrücklich hervorgehen und die Betätigung auch genau umschreiben. Dabei sollte man unklare oder unbestimmte Formulierungen unbedingt vermeiden.
  • Keine Vermischung von Zweck und Mittel: Der Vereinszweck ist der Grund, warum der Verein gegründet wird, das/die Mittel ist/sind die Tätigkeiten, mit deren Hilfe man den Zweck erreichen möchte.
  • Ideelle und materielle Mittel vollständig anführen: Neben dem Zweck des Vereins sind die ideellen und materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks vollständig anzuführen.
    Beispiel: Ein Verein betreibt eine Warenverkaufsstelle. Diese ist als materielles Mittel zur Erreichung des (begünstigten) Zwecks zwingend in den Statuten anzuführen, da sonst keine abgabenrechtlichen Begünstigungen zustehen.
  • Auflösung: Wird der Verein aufgelöst oder fällt der begünstigte Vereinszweck weg, muss in den Statuten genau geregelt sein, dass das Vereinsvermögen zwingend für begünstigte Zwecke verwendet wird. Das wird dadurch erreicht, dass entweder ein konkreter Zweck genannt wird oder zumindest eine abstrakte Bindung für steuerlich begünstigte Zwecke vorgesehen ist.

Was passiert bei Mängeln in den Statuten?

Weisen die Statuten Mängel aus, so stehen die abgabenrechtlichen Begünstigungen grundsätzlich nicht zu.

Können solche Mängel durch Änderungen an den Statuten behoben werden, wirkt die Änderung nur zukünftig. Lediglich bei unwesentlichen Mängeln kann die Behörde eine Mängelbehebungsfrist gewähren, um die Mängel zu beheben. In diesem Fall bleiben die Begünstigungen auch für die Vergangenheit erhalten.

In diesem Zusammenhang wird auf die vom BMF in den VereinsR im Abschnitt 9.1.1 publizierten "Mustervereinsstatuten", in welche sämtliche abgabenrechtlichen Erfordernissen eingearbeitet wurden, hingewiesen.

Eine ausschließliche Förderung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes liegt gem. §39 BAO vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:

  1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

    Von einem völlig untergeordneten Nebenzweck kann gesprochen werden, wenn die auf diesen Zweck entfallende Vereinstätigkeit nicht mehr als 10% der Gesamttätigkeit beträgt.

  2. Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

    Das Streben nach einer finanziellen Bedeckung sämtlicher Vereinsausgaben bzw. nach einem Gebarungsüberschuss zur Schaffung einer finanziellen Basis für künftige Zweckerfüllungsaufgaben ist nicht begünstigungsschädlich. Werden hingegen nachhaltig Gewinne erzielt und verfügt die Körperschaft über ein unangemessen hohes Vermögen ohne, dass ein Nachweis erbracht wird für welches konkretes, gemeinnütziges Projekt die Mittel angespart werden, spricht dieser Umstand für eine “Gewinnerstrebens-vermutung“, welche den Verlust der steuerlichen Begünstigung zur Folge hat.

  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.

    Angemessene Zuwendungen an Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Vertragspartner des Vereines (z.B. Arbeitslohn, Kaufpreis etc.) fallen, wie auch Zuwendungen an Mitglieder als Fördersubjekte, nicht unter dieses “Bereicherungsverbot“.

  4. Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratvergütung) begünstigen.

    Begünstigungsschädliche Verwaltungsausgaben (an Mitglieder oder Nichtmitglieder) sind dann gegeben, wenn sie unverhältnismäßig hoch sind.

  5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

    Vereinsmitglieder dürfen an Werterhöhungen des Vereines nicht teilhaben. Aus diesem Grund muss bereits in den Statuten (in den Rechtsgrundlagen) klar definiert sein, wofür das Vereinsvermögen bei Beendigung der Verfolgung des begünstigten Zweckes verwendet wird. In materieller Hinsicht muss festgelegt werden, dass das verbleibende Vereinsvermögen nur für begünstigte Zwecke i.S.d. §§34ff BAO verwendet werden darf. D.h. der Nachfolgerechtsträger darf wiederum nur ein abgabenrechtlich begünstigter Rechtsträger sein.

§40 Abs.1 BAO definiert die Forderung nach einer “Unmittelbarkeit der Förderung“. Sie ist gegeben, wenn die Körperschaft (der Verein) die begünstigten Zwecke selbst erfüllen oder wenn dies durch Dritte (z.B. Arbeitnehmer) geschieht, sofern deren Wirken wie ein eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist d.h. der ausführende Dritte in einem Weisungsverhältnis zur Körperschaft steht bzw. verpflichtet ist, die Rechtsgrundlage der Körperschaft zu befolgen (VwGH 28.6.2012/2011/16/0142).

Keine unmittelbare Förderung liegt vor, wenn ein Verein lediglich von anderen Rechtsträgern unmittelbar geförderte begünstigte Zwecke finanziert (z.B. Sportplätze errichtet aber den Sportbetrieb einem anderen Rechtsträger überlässt.)

Die Satzungen (§41 BAO) und die tatsächliche Geschäftsführung (§42 BAO) müssen um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungs-zeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen.

D.h. dass für die Körperschaftsteuer die genannten Voraussetzungen während des gesamten Veranlagungszeitraumes gegeben sein müssen. Mängel in der Rechtsgrundlage (Statuten) des Vereines können erst per nächsten Veranlagungszeitraum saniert werden.

Gem. §43 BAO reicht es für alle anderen Abgaben (z.B. Umsatzsteuer, Gesellschaftsteuer, Lohnabgaben, etc.) wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entstehung der Abgaben-schuld vorlagen!

Die Folgen von Satzungsmängel sind in den RZ 110ff der VereinsR geregelt.