Allgemeines/Definition
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Erlass vom 20. Dezember 2001, Z 06 5004/10-IV/6/01 einen Auslegungsbehelf für die Besteuerung von Vereinen, welcher ab der Veranlagung 2001 generell anzuwenden ist, erlassen.
Die Ausführungen der Vereinsrichtlinien sind formal auf Körperschaften in der Rechtsform des Vereines nach dem Vereinsgesetz beschränkt. Sie sind aber vor allem hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen über die Begünstigungsvorschriften der Bundesabgabenordnung grundsätzlich auf alle Körperschaften anwendbar. In der Praxis hat dies insbesondere für Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechtes und Kapitalgesellschaften Bedeutung. Die Ausführungen der Vereinsrichtlinien sind in solchen Fällen aber unter Beobachtung der besonderen gesetzlichen Grundlagen dieser Rechtsformen zu sehen. (VereinsR Tz1).
Was ist ein Verein?
Ein Verein ist ein auf Dauer angelegter, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen aufgrund von Statuten, zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zweckes. (§ 1 Vereinsgesetz 2002)
Konkret bedeutet das, dass durch die Vereinsgründung eine juristische Person entsteht, die eine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Somit kann ein Verein unabhängig von seinen Mitgliedern, Träger von Rechten und Pflichten sein. Der Verein kann bspw. Verträge abschließen, Besitz und Eigentum erwerben und Verbindlichkeiten oder Haftungen eingehen. Ein Verein darf jedoch nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein und sein Vermögen nur im Sinne des Vereinszweckes einsetzen. Darüber hinaus darf ein Verein keine andere Rechtsform haben, da ansonsten das Vereinsgesetz nicht anzuwenden ist.
Wie entsteht ein Verein?
Die Organisation des Vereins wird in den Statuten geregelt. (§ 3 Abs 2 Vereinsgesetz 2002) Die Statuten bzw. Gründungsvereinbarung sind quasi der Gesellschaftsvertrag des Vereins. In der Praxis werden mit der Gründungsvereinbarung gleichzeitig auch die ersten organschaftlichen Vertreter des Vereins bestellt. Die Organe des Vereins sind in der Regel die Mitglieder- bzw. Generalversammlung, das Leitungsorgan (Vorstand), das aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen muss, die Rechnungsprüfer und gegebenenfalls noch ein Aufsichtsorgan und ein Schiedsgericht.
TIPP: Musterstatuten sowie detaillierte Informationen zur Vereinsgründung sind unter http://www.bmi.gv.at/vereinswesen abrufbar.
Damit der Verein auch tatsächlich entsteht und somit seine eigenen Rechtspersönlichkeit erhält, muss die Bildung bei der zuständigen Vereinsbehörde angezeigt werden. Dieser Schritt erfolgt von den Gründern oder den bereits bestellten Organen. Die Behörde kann dann den Verein innerhalb von vier (in Ausnahmefällen sechs) Wochen untersagen. Erfolgt keine Untersagung der Behörde innerhalb dieser Frist, ist die Rechtspersönlichkeit des Vereins entstanden und er kann seine Tätigkeit aufnehmen. Vereinsbehörde ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeidirektion, in zweiter und letzter Instanz die Sicherheitsdirektion.
Neben der Vereinsbehörde ist auch das Zentrale Vereinsregister (ZVR) von Bedeutung. Unter der Internetadresse: http://zvr.bmi.gv.at/start steht jedermann die gebührenfreie Online-Einzelabfrage eines normalen Vereinsregisterauszugs zu.
Autor:
Mag. Andreas Dürrschmid
Steuerberater
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