Abfertigung Neu

Die Abfertigung Neu gilt für Arbeiter, Angestellte, Lehrlingen, Hausgehilfen, freie Dienstnehmer und Selbständige.

Die Pflicht zur Leistung eines Beitrages in die Betriebliche Vorsorgekasse beginnt mit dem zweiten Monat des Dienstverhältnisses.

Wird ein Dienstnehmer innerhalb von 12 Monaten erneut für den gleichen Dienstgeber tätig, beginnt die Beitragspflicht bereits mit dem ersten Monat des Wiedereinstiegs.

Die Beitragspflicht endet mit dem sozialversicherungsrechtlichen Entgeltanspruch.

Der Beitrag beträgt 1,53% (auch für geringfügig Beschäftigte). Die Berechnungsgrundlage ist das monatliche Entgelt inklusive Sonderzahlungen.

Die Abwicklung erfolgt durch Einzahlung der Betriebsvorsorgebeiträge gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen bei der zuständigen Krankenkasse. Diese leitet die Beiträge an die Vorsorgekasse, die der Arbeitgeber nennt, weiter.

Die Beiträge sind bis zum 15. des Folgemonats einzuzahlen. Nach einer Respirofrist von drei Tagen fallen Verzugszinsen an.