Geringfügig Beschäftigte

Unter einer geringfügigen Beschäftigung versteht man ein Beschäftigungsverhältnis, dessen Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze des jeweiligen Kalenderjahres nicht übersteigt. 

Generell muss an dieser Stelle festgehalten werden, dass eine Geringfügige Beschäftigung ein Beschäftigungsverhältnis wie jedes andere auch darstellt. Das heißt, dass geringfügig Beschäftigte die gleichen Rechte und Pflichten haben wie Vollzeit Beschäftigte. Explizit erwähnt sein soll an dieser Stelle der Anspruch auf Sonderzahlungen (13. + 14. Bezug), wenn das der jeweilige Kollektivvertrag vorsieht.

Hinsichtlich Kündigung sind ebenfalls die Bestimmungen des Kollektivvertrages anzuwenden. In der Regel muss bei Arbeitern eine Kündigungsfrist von 14 Tagen und bei Angestellten je nach Geringfügigkeit von 14 Tagen bis zu einem Monat eingehalten werden.

Unfallversicherung

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sind unfallversichert. Der Arbeitgeber hat die geringfügig Beschäftigten beim zuständigen Krankenversicherungsträger vor Arbeitsantritt anzumelden. Von den Bezügen ist dann ein Unfallversicherungsbeitrag von 1,1 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.

Kranken- und Pensionsversicherung

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sind in der Regel nicht kranken- und pensionsversichert, außer es fallen mehrere geringfügige Beschäftigungen oder eine geringfügige und eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung zusammen, wodurch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Dienstgeberabgabe

Hat ein Dienstgeber mehrere geringfügig Beschäftigte und übersteigt die monatliche Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten die Summe  des Eineinhalbfachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, muss der Dienstgeber zusätzlich zur Unfallversicherung noch eine Dienstgeberabgabe in Höhe von 19,40 % der Beitragsgrundlage leisten. Zusammen ergibt das somit einen Gesamtbeitrag von 20,50 %.

Die Beiträge können entweder monatlich oder einmal pro Jahr an die Krankenkasse bezahlt werden. Fällig sind diese Beiträge jeweils am 15. des Folgemonats.

Betriebliche Mitarbeitervorsorge

Geringfügig Beschäftigte unterliegen außerdem der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge mit einem Beitragssatz von 1,53 % der Beitragsgrundlage.