Stellenausschreibung
Stellenausschreibungen müssen hinsichtlich Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Alter sowie sexuelle Orientierung diskriminierungsfrei ausgestaltet sein. Sohin darf weder im Hinblick auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses noch auf die Entgeltzahlung diskriminierend vorgegangen werden.
Wird die Stellenausschreibung nicht neutral formuliert droht eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von bis zu 360 Euro. Des weiteren kann auch der Bewerber Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn dieser aufgrund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes die Stelle nicht erhalten hat.
Jedes Stelleninserat hat verpflichtend das kollektivvertraglich (oder gesetzlich) festgelegte Mindestentgelt zu enthalten. Dies gilt auch für Teilzeitstellen und geringfügig Beschäftigte. Hinweisschilder, die im Gastronomiebetrieb gut leserlich angebracht sind und darauf hinweisen, dass jemand zur Einstellung gesucht wird, müssen kein Mindestentgelt enthalten.
Bei einem Verstoß kann nach einer einmaligen Verwarnung eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 360 Euro verhängt werden.