Fairplay für Österreichs Gastronomie
Wirtshäuser, gemeinnützige Vereine und Blaulichtorganisationen sind wichtige Teile der Gesellschaft. Wir wollen die Österreichische Wirtshauskultur bewahren und dem Wirtshaussterben entgegenwirken. Auf dieser Website wollen wir alle Beteiligten über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren. Unser Ziel ist es, wieder zu einem besseren Miteinander zwischen Wirten und Vereinen zu finden!
Wenn Vereine oder gemeinnützige Organisationen Feste veranstalten und die Wirte im Ort nicht einbinden ist das problematisch für beide Seiten:
- Viele Vereine wissen nicht, dass sie als Festveranstalter – ebenso wie Gewerbebetriebe – die gesetzlichen Rahmenbedingungen einhalten müssen. Tun sie das nicht, müssen Vereinsorgane mit empfindlichen Strafen rechnen.
- Die gewerbliche Gastronomie erleidet durch Vereinsfeste enorme Umsatzeinbußen. Vor allem in ländlichen Regionen führen die Vereinsfeste an vielen Wochenenden dazu, dass das Wirtshaus im Ort leer bleibt.
Die Folgen: Gäste bleiben aus, es wird immer schwieriger die Fixkosten zu bestreiten und im schlimmsten Fall muss der Betrieb sogar schließen.
Gewerberecht
Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Auch Vereine als juristische Personen können gewerbliche Tätigkeiten des Gastgewerbes ausüben und unterliegen diesbezüglich den Vorschriften der Gewerbeordnung.
Registrierkassenpflicht
Jeder Betrieb, der einen Jahresumsatz von mindestens EUR 15.000,-- netto erzielt und dessen Barumsätze den Betrag von EUR 7.500,-- netto überschreiten, muss die Bareinnahmen mit einer Registrierkasse elektronisch aufzeichnen. Nach der Grundregel sind somit auch Vereine, wenn sie die genannten Grenzen überschreiten, von der Registrierkassenpflicht betroffen.Lediglich für abgabenrechtlich begünstigte Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen gibt es Ausnahmen.
Mitarbeiter
Wird ein Vereinsfest geplant, wird stets nach tatkräftiger Unterstützung und fleißigen Helfern und Helferinnen gesucht. In diesem Zusammenhang stellt sich häufig die Frage, wie solche Helfer und Helferinnen sozialversicherungs- und steuerrechtlich zu beurteilen sind und ob diese als Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerinnen bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden müssen.
Vereine
Auch wenn Vereine zu ideellen Zwecken gegründet werden und grundsätzlich nicht auf Gewinn ausgerichtet sind, werden Veranstaltungen nicht generell von der Gewerbeordnung ausgenommen.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob der Verein in das Vereinsregister eingetragen wurde oder nicht, denn bis zur Entstehung als Rechtsperson – dies erfolgt in der Regel, indem die zuständige Vereinsbehörde entweder die Frist zur Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist, untätig verstreichen lässt oder es ergeht ein Bescheid mit der Einladung, die Vereinstätigkeit aufzunehmen - haften die natürlichen Personen und diese unterliegen wie jeder andere Gewerbetreibende der GewO.
Denn ohne Wirt im Ort ist nix mehr los!
CHECKEN SIE die Voraussetzungen für's nächste Fest!
Gehen Sie auf Nummer sicher!